Kampfrichterordnung des

Sumo-Verbandes Deutschland e.V.

  1. Einleitung

  2. Lizenzen

  3. Kampfrichterpass

  4. Aus- und Weiterbildung

  5. Prüfungen zur Lizenzvergabe

  5.1 Grundsätze

  5.2 Altersbegrenzungen

  5.3 Leistungsnachweis, Prüfungsinhalte

  6. Kampfrichtereinsatz

  7. Anzugordnung

  8. Abrechnung

  9. Ausschluss eines Kampfrichters, Aberkennung der Lizenz und Graduierung

10. Sonstiges

 

  1. Einleitung

Die Kampfrichterordnung des SVD dient zur Regelung der Kampfrichtertätigkeit bei nationalen 

und internationalen Turnieren, der Aus- und Weiterbildung der Kampfrichter, der Einstufung der 

Kampfrichter und die Lizenzvergabe, die Kleiderordnung für Kampfrichter u.a..

  2. Lizenzen

 

Innerhalb des SVD sind folgende Lizenzen gültig:

- Kampfrichteranwärter

- Landeskampfrichter

- Bundeskampfrichter

Die Einstufung zum Kampfrichteranwärter ist die Vorraussetzung zum Erwerb einer Kampf-

richterlizenz des SVD. Kampfrichteranwärter sind vom Kampfrichterreferenten der Mitglieds-

vereine und wenn dieser nicht vorhanden vom Kampfrichterreferenten des Landesverbandes 

zu benennen.

Die Vergabe der Lizenz zum Landeskampfrichter erfolgt nach Prüfung durch den Kampf-

richterreferenten des jeweiligen Landesverbandes. Die Eintragung der Lizenz erfolgt im 

Kampfrichterpass, der nach bestandener Prüfung durch den Kampfrichterreferenten über-

geben wird.  Die Eintragung ist mit der Unterschrift des Kampfrichterreferenten und dem 

Stempel des jeweiligen Landesverbandes gültig. Der Erwerb der Lizenz als Landeskampf-

richter gilt als Vorraussetzung zum Erwerb der Lizenz zum Bundeskampfrichter.

Lizenzen zum Bundeskampfrichter werden ausschließlich vom Kampfrichterreferenten des 

SVD vergeben. Die Prüfung zur Lizenzvergabe wird von diesem entweder im Rahmen eines 

wichtigen Turniers (mindestens Deutsche Meisterschaften) oder eines vom Kampfrichter-

referenten einberufenen Prüfungsseminars vorgenommen. Sofern anwesend stehen ihm 

die Kampfrichterreferenten der Landesverbände oder Kampfrichter mit internationaler Lizenz 

beratend zur Seite. Die Eintragung der Lizenz erfolgt im Kampfrichterpass. Die Eintragung 

ist mit der Unterschrift des Kampfrichterreferenten des SVD und dem Stempel des SVD gültig.

  3. Kampfrichterpass

Der Kampfrichterpass wird von den jeweiligen Landesverbänden an die Kampfrichter ausge-

geben und dient zum Nachweis von Lizenzen, Aus- und Weiterbildungen sowie der Kampf-

richtereinsätze. Ein Muster des Passes kann beim Kampfrichterreferenten des SVD ange-

fordert werden (elektronisch oder als Papiervorlage).

  4. Aus- und Weiterbildung

 

Um ein gleichbleibend hohes Niveau im Kampfrichterwesen zu gewährleisten sind ständige 

Aus- und Weiterbildung auf allen Ebenen des Kampfrichterwesens erforderlich.

Dementsprechend werden mindestens einmal jährlich Schulungen durch die jeweils 

Verantwortlichen angesetzt. Dies kann auch im Rahmen von Wettkämpfen erfolgen.

Der Kampfrichterreferent des SVD regelt die Aus- und Weiterbildung folgender Kader:

- Bundeskampfrichter

- internationale Kampfrichter

- Kampfrichterreferenten der Landesverbände

Die Kampfrichterreferenten der Landesverbände schulen:

- Kampfrichteranwärter

- Kampfrichterreferenten der Mitgliedsvereine

- Landeskampfrichter

Der Inhalt der Schulungen wird von den jeweils Verantwortlichen festgelegt und hat 

sich an der Kampfrichterordnung des SVD und am Sumo – Regelwerk zu orientieren. 

Bei Problemen oder Unstimmigkeiten ist der Kampfrichterreferent des SVD zu konsultieren.

  5. Prüfungen zur Lizenzvergabe

  5.1 Grundsätze

Jedes ordentliche Mitglied einer Sumo – Sportgemeinschaft (Verein), so diese Sport-

gemeinschaft Mitglied eines Landesverbandes oder des SVD ist, eines Landesverbandes 

oder des SVD hat das Recht, sich zum Kampfrichter zu qualifizieren. Vorkenntnisse oder 

Lizenzen in anderen Kampfsportarten sind sinnvoll, aber nicht Vorraussetzung zum Erwerb 

eines Lizenz als Sumo-Kampfrichter. Der Bewerber sollte jedoch über Erfahrungen im 

Sumo–Sport verfügen. Zur Einstufung als Kampfrichteranwärter ist keine Prüfung notwendig.

  5.2 Altersbegrenzungen

Folgende Mindestalter werden für die einzelnen Kampfrichterstufen festgesetzt:

- Kampfrichteranwärter    14 Jahre

- Landeskampfrichter      16 Jahre

- Bundeskampfrichter      18 Jahre

Eine Altersbegrenzung nach oben erfolgt im Rahmen des SVD nicht. Hier wird von den 

verantwortlichen Kampfrichterreferenten von Fall zu Fall entschieden. Internationale 

Regelungen sind hiervon jedoch nicht betroffen und gelten in vollem Umfange.

  5.3 Leistungsnachweis, Prüfungsinhalte

Der Kampfrichterreferent kann über den Fortbildungsnachweis und über die erbrachten 

Kampfrichtereinsätze über die Höhergraduierung eines Kampfrichters entscheiden.

Vor der Zulassung zur Prüfung für die nächst höhere Lizenz müssen alle Anwärter einen 

Leistungsnachweis erbringen.

Landeskampfrichter haben ihre Einsätze im Kampfrichterpass zu dokumentieren. 

Für Kampfrichteranwärter genügt die Einschätzung des verantwortlichen Referenten.

Der Inhalt der zu absolvierenden Prüfung besteht jeweils aus einem theoretischen und 

einem praktischen Teil:

- theoretischer Teil:

mündliche oder schriftliche Prüfung zu den Themen Regelwerk, Anzugsordnung und 

Wettkampfgeschehen – Wettkampfablauf, Wettkampforganisation, Kampfgericht

- praktischer Teil:  

Nachweis der praktischen Fähigkeiten im Ring (im Seminar oder Turnier)

Nach bestandener Prüfung erfolgt die sofortige Vergabe der Lizenz und der Graduierung.

Wird die Prüfung nicht bestanden, kann diese nach 6 Monaten wiederholt werden.

  6. Kampfrichtereinsatz

Der Einsatz der Kampfrichter bei Turnieren des SVD in Deutschland (national oder 

international) regelt der jeweils verantwortliche Kampfrichterreferent:

- vereinsintern                            Kampfrichterreferent des Vereins

- landesintern                             Kampfrichterreferent des Landesverbandes

- national und international          Kampfrichterreferent des SVD

Bei Turnieren der ESU und des ISF trägt in Abstimmung mit den Verantwortlichen der 

genannten Organisationen der Kampfrichterreferent des SVD die Verantwortung für den 

Einsatz der Kampfrichter des SVD.

Einsätze bei nationalen und international offenen Wettkämpfen außerhalb des SVD sind 

mit den Verantwortlichen des jeweiligen nationalen Verbandes bzw. mit dem Wettkampf-

ausrichter, bei Bedarf über den Kampfrichterreferenten des SVD, in Eigenverantwortung 

des Kampfrichters abzustimmen.

  7. Anzugordnung

Es gelten auch innerhalb des SVD die offiziellen Regeln der ESU und des ISF bei der 

Kleidung der Kampfrichter:

Ringrichter:

- Oberhemd, weiß (vorzugsweise mit verdeckter Knopfleiste)

- lange Hose, weiß

- Handschuhe, weiß

- Schuhe, weiß mit heller Sohle

- Socken, weiß

- Fliege, schwarz

Außenrichter:

- Oberhemd, weiß

- lange Hose, grau

- Jackett, dunkel

- Socken, dunkel

- Krawatte, dunkel

  8. Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der FGO des SVD.

  9. Ausschluss eines Kampfrichters, Aberkennung der Lizenz und Graduierung

Handelt ein Kampfrichter während seines Einsatzes im Wettkampf grob fahrlässig, 

lässt er entsprechende Qualifikationen vermissen, fällt er parteiische Urteile oder 

schädigt er mit seinem Auftreten das Ansehen des SVD und des Sumo – Sportes 

kann ihm die Lizenz entzogen und die sportliche Graduierung aberkannt werden. 

Dies kann in Stufen erfolgen oder aber generell.  

Erfolgt eine generelle Aberkennung, wird der Betreffende auf Lebenszeit vom 

Kampfrichterwesen des SVD ausgeschlossen. Weitere disziplinarische Maßnahmen 

obliegen den Gremien des SVD bzw. der Landesverbände.

Die Entscheidung der Zurückstufung von Kampfrichtern trifft der Kampfrichterreferent 

des SVD. Zur Fällung der Entscheidung über einen generellen Lizenzentzug und 

Aberkennung der sportlichen Graduierung beruft der Kampfrichterreferent des SVD 

ein Schiedsgericht. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

- Kampfrichterreferent des SVD

- Kampfrichterreferent des betroffenen Landesverbandes

- mindestens zwei weitere Kampfrichterreferenten von Landesverbänden

- ein weiteres Vorstandsmitglied des SVD

Es gilt der Mehrheitsbeschluss des Schiedsgerichts, der mittels Abstimmung 

herbeizuführen ist. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

Der Betroffene hat die Möglichkeit, sich 14 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung 

des Schiedsgerichtes schriftlich beim Kampfrichterreferenten des SVD zu äußern und 

eine Überprüfung der Entscheidung zu erlangen, wenn er die gegen ihn erhobenen Vor-

würfe entkräften kann. Tut er dies nicht, tritt die Entscheidung nach dieser Zeit in Kraft.

10. Sonstiges

Der Kampfrichterreferent des SVD kann zur Lösung strittiger Fragen eine Kampfrichter-

kommission einsetzen. Unterste Lizenzstufe für Mitglieder dieser Kommission ist 

Bundeskampfrichter. Kann ein Kampfrichterreferent aus beruflichen oder privaten 

Gründen seinen Aufgaben nicht nachkommen, kann er einen oder mehrere geeignete 

Vertreter bestimmen, der seine Aufgaben wahrnimmt und ihn in der Öffentlichkeit vertritt. 

Die Auswahl des oder der Vertreter ist Sache des jeweiligen Kampfrichterreferenten.

Alle Ausnahmeregelungen zu einzelnen Punkten dieser Ordnung obliegen dem Kampfrichter-

referenten des SVD. Die Punkte dieser Ordnung behalten aber ansonsten ihre volle Gültigkeit.

Beschlossen auf der Delegiertenversammlung vom 06.März 2004 in Brandenburg