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Finanz- und Gebührenordnung des Sumo - Verbandes Deutschland e.V. |
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I. Allgemeiner Teil § 1 Geltungsbereich Diese Finanz- und Gebührenordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sumo - Verbandes Deutschland e. V. (SVD) § 2 Grundsätze der Finanzwirtschaft des SVD 1. Die Finanzwirtschaft des SVD ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2. Der Haushaltsplan soll in jedem Jahr ausgeglichen sein. 3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Haushaltsplan 1. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Verbandes. Ansprüche werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgegeben 2. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben. 3. Bei wesentlicher Überschreitung des Haushalts ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und von der Delegiertenversammlung zu beschließen. § 4 Jahresrechnung 1. In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden nachzuweisen. 2. Die Jahresrechnung ist nach Ablauf des Haushaltsjahres so rechtzeitig aufzustellen, dass sie als Tischvorlage zur Delegiertenversammlung vorliegt. § 5 Schatzmeister/in 1. Der/die Schatzmeister/in ist in Abstimmung mit den im Sinne des § 26 BGB benannten Präsidiumsmitgliedern für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Finanzangelegenheiten verantwortlich. 2. Ihm/Ihr obliegt insbesondere: a) die Aufstellung des Haushaltsplanes b) die Überwachung des Haushaltsplanes c) die Erstellung der Jahresrechnung d) die Sicherung der Einnahmen e) die Überprüfung der Ausgaben f) die Durchführung des Zahlungsverkehrs § 6 Kassenprüfer 1. Die von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen im laufenden Haushaltsjahr nicht Mitglied des Präsidiums gewesen sein. 2. Die Kassenprüfer sollten zweimal jährlich Kassenprüfungen durchführen. Die Prüfer sind berechtigt, außer der rechnerischen Prüfung auch formelle und andere Mängel auf zu zeigen und Empfehlungen einzubringen. § 7 Kassenverwaltung 1. Für die Kassenverwaltung gilt der Grundsatz der Einheitskasse, die alle Kassengeschäfte erledigt. Die Führung von Nebenkassen ist untersagt. 2. Die Verbandskasse ist so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erfüllen kann, insbesondere, dass die Bücher und Belege, die Zahlungs- mittel und die zu verwahrenden Wertgegenstände sicher aufbewahrt werden. 3. Die verantwortliche Leitung der Kasse liegt beim jeweiligen Schatzmeister. In Erfüllung der vom Vorstand getätigten Rechtsgeschäfte mit Außenwirkung und Erledigung des Zahlungs- verkehrs ist der Schatzmeister einzeln vertretungsberechtigt. § 8 Führung der Kassengeschäfte 1. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln. 2. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein prüfungsfähiger Beleg zu fertigen. 3. Bei jeder Ausgabe ist durch den/die Schatzmeister/in die Richtigkeit zu überprüfen. Die Zahlungsanweisung erteilt der/die Präsident/in, im Verhinderungsfalle der/die Vizepräsident/in. Der jeweilige Ausgabebeleg ist mit Unterschrift vom/von dem/der Präsident/in bzw. Vizepräsident/in gegenzuzeichnen. 4. Die Einrichtung und Abrechnung von Vorschüssen regelt der/die Schatzmeister/in in enger Abstimmung mit dem/der Präsident/in bzw. Vizepräsident/in. Vorschüsse sind mit Beendigung der Maßnahme, für die diese beantragt wurden, zeitnah unter Verwendung des unter Teil IV beigefügten Formulars durch prüfungsfähige Belege abzurechnen. Der Vortrag eines Abrechnungsüberschusses auf neue Maßnahmen ist unzulässig es sei denn es handelt sich um einen geringen Restbestand in Fremdwährung. 5. Die Buchung und die übrigen erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind möglichst zeitnah vorzu- nehmen. Die Führung der Kasse hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen. 6. Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Bilanzen, Jahresabschlüsse, Kontoblätter, Inventarverzeichnisse, Journale, Summen-/Saldenlisten sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Anweisungen und sonstigen Unterlagen. 7. Die Aufbewahrungsfrist für buchungsbegründende Unterlagen (Ein- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Reisekostenabrechnungen etc.) beträgt ebenfalls zehn Jahre. 8. Diese Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buche erfolgt, das Inventar aufgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt, der Buchungsbeleg entstanden ist. 8. Diese Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buche erfolgt, das Inventar aufgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt, der Buchungsbeleg entstanden ist. § 9 Finanzaufsicht 1. Die Finanzaufsicht obliegt dem Vizepräsidenten Finanzen und Sport. Er soll sich laufend, mindestens aber halbjährlich über den Stand der Finanzverwaltung (Vermögen, Einhaltung des Haushaltsplanes, Stand der steuerlichen Verpflichtungen) unterrichten. 2. Der Vizepräsident Finanzen und Sport kann sich bei der Durchführung der Finanzaufsicht der Kassenprüfer bedienen und sich durch sie unterrichten lassen. § 10 Einnahmen des Verbandes 1. Der Verband erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben Beiträge und Gebühren gemäß Teil II dieser FGO. § 11 Kostenbeteiligung an Meisterschaften und Lehrgängen 1. Für die Teilnahme an Wettkämpfen, Trainings- und Freizeitmaßnahmen können zur Kostendeckung Eigenbeteiligungen erhoben werden, deren Höhe sich aus der Art und Dauer der Maßnahme sowie den Vorgaben und Richtlinien der Bezuschussung durch Dritte ergibt. Es können zur Kostendeckung für die Teilnahme an Meisterschaften und Lehrgängen Eigenbeteiligungen erhoben werden. 2. Die Höhe einer nach Ziffer 1 erforderlichen Eigenbeteiligung wird unter Berücksichtigung des vom Schatzmeister aufgestellten Haushaltsvoranschlages vom Präsidenten festgelegt. 3. Die beschlossenen Eigenbeteiligungen sind vor Beginn der Maßnahme zur Verfügung zu stellen. § 12 Erstattung von Auslagen 1. Die Mitarbeit im Präsidium erfolgt ehrenamtlich und ohne Vergütung. 2. Den ehrenamtlich Tätigen werden die Auslagen grundsätzlich durch die Gewährung von Fahrtkosten- und Auslagenersatz erstattet, deren Höhe die Delegiertenversammlung festsetzt (siehe Anhang III) 3. Bei Reisen mit der Bahn werden die Fahrtkosten der 2. Wagenklasse erstattet. Die Benutzung eigener Kraftwagen ist zugelassen, wenn dadurch eine Verbilligung an Kosten gegenüber der Bahn AG oder eine Zeitersparnis erreicht wird. § 13 Schlussbestimmung Über alle Finanz-, Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten, die in dieser FGO im einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet das Präsidium. ll. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Meldegelder Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt € 8,00 jährlich. Die Kostenbeteiligung für die erstmalige Ausstellung eines Mitgliederausweises beträgt € 5,00. Die Verantwortlichkeit für die Erhebung und Einzug der Mitgliedsbeiträge liegt bei dem/der Vizepräsident/in. Gebühren Deutsche Meisterschaften, German Open und sonstige Maßnahmen Der SVD erhält von dem Ausrichter eine einmalige Zuwendung, über deren Höhe das Präsidium beschließt. Dem Ausrichter verbleiben alle Einnahmen aus der Meisterschaft (Meldegelder, Eintrittsgelder etc.). Er trägt im Gegenzug alle durch die Ausrichtung verursachten Kosten einschließlich der erforderlichen Kampfrichter. Die Vergabevereinbarungen sind schriftlich ent- sprechend § 20 Ziffer 2 der Satzung unter Verwendung des unter Teil IV enthaltenen Formulars festzuhalten. Nutzung des Sumoringes Für Sumo - Präsentationen ist ein Nutzungsentgeld an den SVD zu entrichten über dessen Höhe das Präsidium beschließt. Für Lehrgänge, Turniere und Weiterbildungs- maßnahmen wird kein Nutzungsentgeld erhoben. Sonstige Gebühren Insbesondere für öffentliche Sumo - Präsentationen werden durch das Präsidium festgelegt. Die Verantwortlichkeit für die Erhebung und den Einzug der Gebühren liegt bei dem/der Schatzmeister/in. III. Abrechnungsbestimmungen für ehrenamtliche Mitarbeiter 1. Reisekosten Reisekosten sind Auslagen, die durch eine genehmigte Dienstreise oder einen genehmigten Dienstgang veranlasst sind. Hierzu gehören im Einzelnen: - Fahrtkosten - Übernachtungsgeld - Nebenkosten 1.1 Fahrtkosten - bei Benutzung der Bahn AG werden die Fahrtkosten der 2. Wagenklasse erstattet. - bei Benutzung des eigenen PKW für die ersten 200 km 0,20 €/km ab dem 201km 0,10 €/km - Mitnahmeentschädigung 0,02 €/km für mitfahrende Personen, höchstens jedoch 0,06 €/km für alle Mitfahrer. 1.2 Übernachtungsgeld Erstattung von Übernachtungsgeldern wird nur vorgenommen, wenn der Anlass der Maßnahme diese rechtfertigt. Es ist auf eine möglichst preisgünstige Übernachtung zu achten. Erscheinen die Unterbringungskosten zu hoch, ist durch den/die Schatzmeister/in eine Klärung mit dem Kostenverursacher herbeizuführen. Übernachtungskosten sind durch Belege nachzuweisen. 1.3 Nebenkosten Die notwendigen Reisekosten, z. B. für Parkgebühren, Telefonkosten u. ä. werden erstattet, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind. Reisekosten sind unter Verwendung des unter Teil IV beigefügten Formulars abzurechnen. 2. Telefon/Fax/Porto/Verwaltungskosten Telefon und Faxkosten sind aufgrund der monatlichen Telefonrechnungen (Einzelaufstellung) nachzuweisen, Grundgebühren für Festnetz- bzw. Handyabrechnungen sind nicht erstattungs- fähig. Porto und Verwaltungsaufwand ist anhand von Belegen nachzuweisen, Verwaltungs- pauschalen sind nicht zulässig.
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sumo verband deutschland, letzte Aktualisierung 21.03.2009