sumo verband deutschland

 

Finanz- und Gebührenordnung des

Sumo - Verbandes Deutschland e.V.

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese Finanz- und Gebührenordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung

des Sumo - Verbandes Deutschland e. V. (SVD)

§ 2 Grundsätze der Finanzwirtschaft des SVD

1. Die Finanzwirtschaft des SVD ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

2. Der Haushaltsplan soll in jedem Jahr ausgeglichen sein.

3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Haushaltsplan

1. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Verbandes.  

    Ansprüche werden durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgegeben

2. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und  

   zu leistenden Ausgaben.

3. Bei wesentlicher Überschreitung des Haushalts ist ein Nachtragshaushalt zu  

    erstellen und von der Delegiertenversammlung zu beschließen.

§ 4 Jahresrechnung

1. In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des 

   Standes des Vermögens  und der Schulden nachzuweisen.

2. Die Jahresrechnung ist nach Ablauf des Haushaltsjahres so rechtzeitig aufzustellen,  

    dass sie als Tischvorlage zur Delegiertenversammlung vorliegt.

§ 5 Schatzmeister/in

1. Der/die Schatzmeister/in ist in Abstimmung mit den im Sinne des § 26 BGB benannten   

    Präsidiumsmitgliedern für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Finanzangelegenheiten   

    verantwortlich.

2. Ihm/Ihr obliegt insbesondere:

a) die Aufstellung des Haushaltsplanes

b) die Überwachung des Haushaltsplanes

c) die Erstellung der Jahresrechnung

d) die Sicherung der Einnahmen

e) die Überprüfung der Ausgaben

f)  die Durchführung des Zahlungsverkehrs

§ 6 Kassenprüfer

1. Die von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen im laufenden  

    Haushaltsjahr nicht Mitglied des Präsidiums gewesen sein.

2. Die Kassenprüfer sollten zweimal jährlich Kassenprüfungen durchführen. Die Prüfer  

    sind berechtigt,  außer der rechnerischen Prüfung auch formelle und andere Mängel 

    auf zu zeigen und Empfehlungen einzubringen.

§ 7 Kassenverwaltung

1. Für die Kassenverwaltung gilt der Grundsatz der Einheitskasse, die alle Kassengeschäfte  

    erledigt. Die Führung von Nebenkassen ist untersagt.

2. Die Verbandskasse ist so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und  

    wirtschaftlich erfüllen kann, insbesondere, dass die Bücher und Belege, die Zahlungs- 

    mittel und die zu verwahrenden Wertgegenstände sicher aufbewahrt werden.

3. Die verantwortliche Leitung der Kasse liegt beim jeweiligen Schatzmeister. In Erfüllung der  

    vom Vorstand getätigten Rechtsgeschäfte mit Außenwirkung und Erledigung des Zahlungs- 

    verkehrs ist der Schatzmeister einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Führung der Kassengeschäfte

1. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein prüfungsfähiger Beleg zu fertigen.

3. Bei jeder Ausgabe ist durch den/die Schatzmeister/in die Richtigkeit zu überprüfen.

    Die Zahlungsanweisung erteilt der/die Präsident/in, im Verhinderungsfalle der/die  

    Vizepräsident/in. Der jeweilige Ausgabebeleg ist mit Unterschrift vom/von dem/der 

    Präsident/in bzw. Vizepräsident/in gegenzuzeichnen.

4. Die Einrichtung und Abrechnung von Vorschüssen regelt der/die Schatzmeister/in in 

    enger Abstimmung mit dem/der  Präsident/in bzw. Vizepräsident/in. Vorschüsse 

    sind mit Beendigung der Maßnahme, für die diese beantragt wurden,  zeitnah unter 

    Verwendung des unter Teil IV beigefügten Formulars durch prüfungsfähige Belege 

    abzurechnen. Der Vortrag eines Abrechnungsüberschusses auf neue Maßnahmen 

    ist unzulässig es sei denn es handelt sich um einen geringen Restbestand in 

    Fremdwährung.

5. Die Buchung und die übrigen erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, 

    richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind möglichst zeitnah vorzu- 

    nehmen. Die Führung der Kasse hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer 

    Buchführung zu erfolgen.

6. Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Bilanzen, Jahresabschlüsse, 

    Kontoblätter, Inventarverzeichnisse, Journale, Summen-/Saldenlisten sowie die 

    zu ihrem Verständnis erforderlichen Anweisungen und sonstigen Unterlagen.

7. Die Aufbewahrungsfrist für buchungsbegründende Unterlagen 

    (Ein- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Reisekostenabrechnungen etc.) 

    beträgt ebenfalls zehn Jahre.

8. Diese Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte 

    Eintragung im Buche  erfolgt, das Inventar aufgestellt, der Geschäftsbrief empfangen 

    oder abgesandt, der Buchungsbeleg entstanden ist.

8. Diese Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte 

    Eintragung im Buche  erfolgt, das Inventar aufgestellt, der Geschäftsbrief empfangen 

    oder abgesandt, der Buchungsbeleg entstanden ist.

§ 9 Finanzaufsicht

1. Die Finanzaufsicht obliegt dem Vizepräsidenten Finanzen und Sport. Er soll sich 

    laufend, mindestens aber halbjährlich über den Stand der Finanzverwaltung 

    (Vermögen, Einhaltung des Haushaltsplanes, Stand der steuerlichen Verpflichtungen) 

    unterrichten.

2. Der Vizepräsident Finanzen und Sport kann sich bei der Durchführung der Finanzaufsicht

    der Kassenprüfer bedienen und sich durch sie unterrichten lassen.

§ 10 Einnahmen des Verbandes

1. Der Verband erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben Beiträge und Gebühren 

   gemäß Teil II dieser FGO.

§ 11 Kostenbeteiligung an Meisterschaften und Lehrgängen

1. Für die Teilnahme an Wettkämpfen, Trainings- und Freizeitmaßnahmen können zur  

    Kostendeckung Eigenbeteiligungen erhoben werden, deren Höhe sich aus der Art 

    und Dauer der Maßnahme sowie den Vorgaben und Richtlinien der Bezuschussung 

    durch Dritte ergibt. Es können zur Kostendeckung für die Teilnahme an Meisterschaften 

    und Lehrgängen Eigenbeteiligungen erhoben werden.

2. Die  Höhe einer nach Ziffer 1 erforderlichen Eigenbeteiligung wird unter Berücksichtigung  

    des vom Schatzmeister aufgestellten Haushaltsvoranschlages vom Präsidenten festgelegt.

3. Die beschlossenen Eigenbeteiligungen sind vor Beginn der Maßnahme 

    zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Erstattung von Auslagen

1. Die Mitarbeit im Präsidium erfolgt ehrenamtlich und ohne Vergütung.

2. Den ehrenamtlich Tätigen werden die Auslagen grundsätzlich durch die Gewährung von  

    Fahrtkosten- und Auslagenersatz erstattet, deren Höhe die Delegiertenversammlung 

    festsetzt (siehe Anhang III)

3. Bei Reisen mit der Bahn werden die Fahrtkosten der 2. Wagenklasse erstattet.

    Die Benutzung eigener Kraftwagen ist zugelassen, wenn dadurch eine Verbilligung 

    an Kosten gegenüber der Bahn AG oder eine Zeitersparnis erreicht wird.

§ 13 Schlussbestimmung

Über alle Finanz-, Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten, die in dieser FGO im 

einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet das Präsidium.

ll. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Meldegelder

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt € 8,00 jährlich.

Die Kostenbeteiligung für die erstmalige Ausstellung eines Mitgliederausweises 

beträgt € 5,00.

Die Verantwortlichkeit für die Erhebung und Einzug der Mitgliedsbeiträge liegt bei 

dem/der Vizepräsident/in.

Gebühren

Deutsche Meisterschaften, German Open und sonstige Maßnahmen

Der SVD erhält von dem Ausrichter eine einmalige Zuwendung, über deren Höhe 

das Präsidium beschließt.

Dem Ausrichter verbleiben alle Einnahmen aus der Meisterschaft 

(Meldegelder, Eintrittsgelder etc.).

Er trägt im Gegenzug alle durch die Ausrichtung verursachten Kosten einschließlich 

der erforderlichen Kampfrichter. Die Vergabevereinbarungen sind schriftlich ent- 

sprechend § 20 Ziffer 2 der Satzung unter Verwendung des unter Teil IV enthaltenen 

Formulars festzuhalten.

Nutzung des Sumoringes

Für Sumo - Präsentationen ist ein Nutzungsentgeld an den SVD zu entrichten über 

dessen Höhe das Präsidium beschließt. Für Lehrgänge, Turniere und Weiterbildungs- 

maßnahmen wird kein Nutzungsentgeld erhoben.

Sonstige Gebühren

Insbesondere für öffentliche Sumo - Präsentationen werden durch das Präsidium festgelegt.

Die Verantwortlichkeit für die Erhebung und den Einzug der Gebühren liegt bei dem/der Schatzmeister/in.

III. Abrechnungsbestimmungen für ehrenamtliche Mitarbeiter

1. Reisekosten

Reisekosten sind Auslagen, die durch eine genehmigte Dienstreise oder einen genehmigten 

Dienstgang veranlasst sind. Hierzu gehören im Einzelnen:

     - Fahrtkosten

     - Übernachtungsgeld

     - Nebenkosten

1.1 Fahrtkosten

- bei Benutzung der Bahn AG werden die Fahrtkosten der 2. Wagenklasse erstattet.

- bei Benutzung des eigenen PKW für die ersten 200 km 0,20 €/km ab dem 201km 0,10 €/km

- Mitnahmeentschädigung 0,02 €/km für mitfahrende Personen, höchstens jedoch 0,06 €/km 

  für alle Mitfahrer.

1.2 Übernachtungsgeld

Erstattung von Übernachtungsgeldern wird nur vorgenommen, wenn der Anlass der Maßnahme

diese rechtfertigt. Es ist auf eine möglichst preisgünstige Übernachtung zu achten. Erscheinen

die Unterbringungskosten zu hoch, ist durch den/die Schatzmeister/in eine Klärung mit dem Kostenverursacher herbeizuführen. 

Übernachtungskosten sind durch Belege nachzuweisen.

1.3 Nebenkosten

Die notwendigen Reisekosten, z. B. für Parkgebühren, Telefonkosten u. ä. werden erstattet, 

soweit sie angemessen und nachgewiesen sind. Reisekosten sind unter Verwendung des 

unter Teil IV beigefügten Formulars abzurechnen.

2. Telefon/Fax/Porto/Verwaltungskosten

Telefon und Faxkosten sind aufgrund der monatlichen Telefonrechnungen (Einzelaufstellung) nachzuweisen, Grundgebühren für Festnetz- bzw. Handyabrechnungen sind nicht erstattungs-

fähig. Porto und Verwaltungsaufwand ist anhand von Belegen nachzuweisen, Verwaltungs- 

pauschalen sind nicht zulässig. 

 

 

sumo verband deutschland, letzte Aktualisierung 21.03.2009