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Satzung |
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Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 Name, Sitz und Gebiet Der Verband führt den Namen "Sumo -Verband Deutschland e.V." abgekürzt "SVD" Der SVD hat seinen Sitz in Riesa und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Riesa eingetragen. § 2 Zweck Zweck des SVD ist 1. Sumo als moderne Selbstverteidigungssportart mit olympischen Bestrebungen sowie im traditionellen Sinne als Körper- und Geisteskultur zu fördern und alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren 2. die Sumo - Landesverbände der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuschließen. 3. die Betreuung seiner Mitglieder, die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen als Mitglied in anderen Organisationen. 4. die Vertretung der Sportart Sumo in der Öffentlichkeit. § 3 Gemeinnützigkeit Der SVD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SVD fremd oder Unverhältnismäßig hoch sind begünstigt werden. Der SVD bekennt sich zu den ideellen Werten des Sports, sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berichtet. Er ist politisch, religiös, ethnisch und weltanschaulich neutral. |
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§ 4 Aufgaben Die Aufgaben des SVD erstrecken sich auf alle Belange des Sumosports in der Gesellschaft und bestehen insbesondere in: 1. der Erarbeitung und Förderung von Konzepten zur Weiterentwicklung und Verbreitung der Sportart Sumo in Theorie und Praxis 2. der Förderung des Leistungs-, Breiten und Freizeitsportes 3. der Organisation und Durchführung eines geregelten Sportbetriebes auf Grundlage der in dieser Satzung festgelegten Ordnungen 4. der Entwicklung eines geeigneten Graduierungswesens und dessen Durchführung 5. der planmäßigen Schulung und Weiterbildung von Aktiven, Trainern, Übungsleitern und Kampfrichtern auf Bundesebene 6. der Förderung der allgemeinen, sportlichen und überfachlichen Jugendarbeit 7. der Präsentation durch Vorführungen wie Publikationen in der Presse, im Fernsehen und in anderen Medien 8. der Förderung der Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes 9. der Vertretung der deutschen Sumosportinteressen gegenüber nationalen und internationalen Organisationen und Behörden 10. der Verwaltung des Vermögens § 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der SVD ist Mitglied in der Europäischen Sumo-Union und strebt die Aufnahme in den Deutschen Sportbund an. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann er Mitglied in weiteren Institutionen und Verbänden werden. § 6 Rechtsgrundlagen 1. Rechtsgrundlagen des SVD sind die Satzung und die Ordnungen, die die Delegiertenversammlung zur Durchführung der Aufgaben des SVD beschließt bzw. bestätigt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Der SVD gibt sich zu diesem Zweck: 1.1 eine Geschäftsordnung 1.2 eine Finanz und Gebührenordnung 1.3 eine Sport- und Jugendordnung 1.4 eine Ausbildungs- und Graduierungsordnung 1.5 eine Kampfrichterordnung 1.6 eine Rechtsordnung 1.7 eine Ehrenordnung Soweit der SVD keine eigenen Ordnungen nach 1.3 -1.5 beschlossen hat, kommen die entsprechenden Ordnungen der internationalen Sumo-Föderation zur Anwendung. 2. Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Ordnungen können durch das Präsidium vorläufig in Kraft gesetzt werden. Sie müssen in diesem Fall auf der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden, ansonsten verlieren sie zu diesem Termin ihre Rechtsgültigkeit § 7 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 8 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann bestehen . als ordentliches Mitglied . als außerordentliches Mitglied . als Ehrenmitglied 2. Als ordentliche Mitglieder können nur Landesverbände aufgenommen werden, die die in §2 genannten Ziele verfolgen, als gemeinnützig anerkannt und im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind. Landesverbände sind unmittelbare Mitglieder, deren Untergliederungen mittelbare Mitglieder. 3. Als außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Verbände und Gemeinschaften aufgenommen werden, die an der Förderung des Sumosports interessiert sind 4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in hervorragender Weise um den Aufbau des Sumosports in Deutschland verdient gemacht haben § 9 Aufnahme Landesverbände beantragen die Aufnahme schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des SVD unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten ordentlichen Delegierten- versammlung. Für jeden Landesverband kann nur ein Landesfachverband aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Delegiertenversammlung. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung sowie die Ordnungen des SVD als verbindlich an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch nicht vor Zahlung der in der Finanz- und Gebührenordnung festgelegten Aufnahmegebühr. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Aufnahme suchenden Landesverband das Recht der Anrufung der Delegiertenversammlung zu. Außerordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Delegiertenversammlung aufgenommen werden. § 10 Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten Das Präsidium kann bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sumosports Ehrenmitglieder ernennen. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums bei außerordentlichen Verdiensten um die Förderung des Sumosports in Deutschland ein Ehrenmitglied zum Ehrenpräsidenten ernennen. Es dürfen nicht mehr als zwei Ehrenmitglieder gleichzeitig als Ehrenpräsident fungieren. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Präsidium. § 11 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den SVD unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres. 2. durch Ausschluss aus dem Verband durch das Präsidium. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung des SVD Schiedsgerichtes zu. Letzte Berufungsinstanz nach Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist die Delegierten- versammlung des SVD, die endgültig entscheidet. 3. durch Auflösung. § 12 Ausschließungsgründe Der Ausschluss von Verbandsmitgliedern gemäß § 11 ist nur möglich 1. wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder des SVD gröblich verletzt worden sind 2. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwiderhandelt 3. wenn das Mitglied das Ansehen Des SVD schwer schädigt 4. wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem SVD im Rückstand und zweimal schriftlich gemahnt worden ist 5. wenn das Mitglied die Gemeinnützigkeit verliert. Den Betroffenen ist vor Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 13 Rechte der Verbandsmitglieder Die Mitglieder des SVD sind berechtigt: 1. durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an den Beratungen und Beschlüssen der SVD Delegiertenversammlung teilzu- nehmen und Anträge zu stellen. 2. die Wahrung und Förderung ihrer Interessen durch den SVD zu verlangen 3. die Beratung und Betreuung durch den SVD in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des SVD nach Maßgabe der hierfür bestehenden Ordnungen und Bestimmungen teilzunehmen. § 14 Pflichten der Verbandsmitglieder Die Mitglieder des SVD sind verpflichtet: 1. die Satzung en und Ordnungen des SVD sowie die vom Präsidium und auf den Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen bzw. umzusetzen. 2. nicht gegen die Interessen des SVD und seiner Mitglieder zu handeln 3. die Zahl ihrer Mitglieder sowie die Zusammensetzung ihres Präsidiums bis zum 1.2. des laufenden Jahres zu melden und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten § 15 Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung beschlossen und in der Finanz- und Gebührenordnung verankert. Mitliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind kann der Beitrag für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet das Präsidium. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 16 Organe Die Organe des SVD sind 1. die Delegiertenversammlung 2. der Vorstand § 17 Zusammensetzung Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SVD. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen SVD - Angelegenheiten. Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des SVD satzungsgemäß zustehenden Rechte werden auf der Delegiertenversammlung durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus: 1. den Mitgliedern des SVD Präsidiums 2. den Delegierten der Mitgliedsverbände, die sich spätestens vor Beginn der Delegiertenversammlung durch offizielle schriftliche Bestätigung ihres Landesverbandes auszuweisen haben. Die Anzahl der Delegierten pro Landesverband richtet sich nach der zum 1.2. des laufenden Jahres erfolgten Mitgliedsmeldung in folgender Staffelung: - 2 Delegierte für die ersten fünf Mitgliedervereine - 1 Delegierter für jeden weiteren Mitgliedsverein Bei fehlender satzungsgemäßer Mitgliedsmeldung ruht das Stimmrecht 3. den Ehrenmitgliedern des SVD 4. jeweils einem Aktivensprecher Männer und einer Aktivensprecherin Frauen Jeder Stimmberechtigte nach § 17 Abs. 1,3 und 4 hat eine Stimme. Das gilt auch für in doppelter Funktion Anwesende. Jeder bzw. jede Delegierte nach § 17 Abs. 2 muss Mitglied des von ihm/ihr vertretenen Landesverbandes sein. Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, das sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet - es sei denn, das gemäß § 15 Stundung oder Erlass gewährt wurde. Stimmrechtsübertragungen von einer Stimme pro Delegierten innerhalb des Landesverbandes sind möglich und durch schriftliche Vollmacht des vertretenen Vereins lt. Mitgliedsmeldung vor Beginn der Delegiertenversammlung nachzuweisen. Außer den stimmberechtigten Mitgliedern haben der Vorsitzende des Schiedsgerichtes und die Kassenprüfer Rederecht. Die Delegiertenversammlung kann weiteren Gästen Rederecht erteilen. § 18 Zusammentreten und Fristen 1. Eine ordentliche SVD - Delegiertenversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten und/oder Vizepräsidenten mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. 2. Anträge müssen dem Präsidium spätestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht sein. Antragsberechtigt sind SVD - Mitglieder und das SVD Präsidium. Die Anträge müssen sämtlichen Mitgliedern des SVD spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Dringlichkeitsanträge können bis zur Eröffnung der Versammlung schriftlich eingebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. 3. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Präsidium nach den für ordentliche Delegiertenversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. 4. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der Stimmberechtigten vertreten sind. Ist keine Mehrheit gegeben, ist erneut eine Delegiertenversammlung einzuberufen. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig ist. 5. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer/in und dem Präsidenten/in zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern und dem Präsidium innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Delegiertenver- sammlung zuzustellen. § 19 Aufgaben der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben 1. über grundsätzliche Fragen des Sumo zu beraten und zu beschließen 2. die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über sie zu beraten 3. die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu verabschieden 4. über die Entlastung des Präsidiums zu beschließen 5. die Mitglieder des Präsidiums nach § 20 Nr. 1.1 bis 1.10 zu wählen 6. zwei Kassenprüfer zu wählen 7. die Mitglieder des Schiedsgerichtes zu wählen 8. den Haushaltsplan für das nächste Jahr zu beschließen 9. Mitgliedsbeiträge festzusetzen: 10. über Satzung Änderungen und Änderungen der Finanz- und Gebührenordnung zu beraten und zu beschließen 11. Ordnungen gem. § 5 zu beschließen 12. Anträge zu beraten und beschließen 13. über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes zu beraten und zu beschließen 14. Ehrenpräsidenten zu ernennen 15. den Ort der nächsten Delegiertenversammlung festzulegen 16. die Zustimmung zu Rechtsgeschäften nach §181 BGB zu erteilen Präsidium und Vorstand § 20 Zusammensetzung 1. das Präsidium besteht aus: 1. dem/der Präsident/in 2. dem/der Vizepräsident/in Finanzen und Sport 3. dem/der Schatzmeister/in 4. dem/der Sportreferent/in 5. dem/der Jugendreferent/in 6. dem/der Lehr- und Prüfungsreferent/in 7. dem/der Kampfrichterreferent/in 8. dem/den Ehrenpräsidenten/innen 2. Das Präsidium mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Sämtliche Präsidiumsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in der/die Vizepräsident/in und der/die Schatzmeister/in. Der Verband wird für Zwecke der erforderlichen Eintragungen in das Vereinsregister durch seinen Präsidenten oder seinen Vizepräsidenten vertreten, wobei jeder einzeln vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Verbandes Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister im Rahmen des von der Delegiertenversammlung genehmigten Haushaltsplans und der vorhandenen Mittel einzeln verfügen. Alle weiteren Rechtsgeschäfte mit Außenwirkung sind für den SVD nur bindend wenn gemeinsam mit dem Präsidenten noch ein weiteres Vorstandsmitglied tätig wird und ein entsprechender Präsidiumsbeschluss vorliegt. §181 BGB ist zu beachten. 4. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums endet mit Neuwahl auf der Delegiertenversammlung. Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so ergänzt sich das Präsidium unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten Delegiertenversammlung. § 21 Rechte und Pflichten des Präsidiums Das Präsidium erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse. 1. Das Präsidium ist zuständig für die Beschlussfassung über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung und Organisation des SVD. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Es erstattet auf der Delegiertenversammlung Bericht und legt die Haushaltspläne vor. Das Präsidium tritt zweimal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Präsidenten und /oder Vizepräsidenten. Das Präsidium ist einzuberufen wenn dies schriftlich fünf seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach Antragstellung können die Antragsteller das Präsidium selbst einberufen. Über die Sitzungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Präsidiumsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung zu stellen. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des SVD und verwaltet das Verbandsvermögen entsprechend den Beschlüssen des Präsidiums. Dem Schatzmeister obliegen hierbei insbesondere die Überwachung der einnahmen und Ausgaben und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Jährlich hat eine Kassenprüfung stattzufinden. Der Präsident hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der SVD seinen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Vorstand berichtet dem Präsidium auf den Präsidiumssitzungen über den Stand der Rechtsgeschäfte des SVD. 3. Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse erarbeiten Konzeptionen, Ordnungen und sonstige Vorlagen für das Präsidium. 4. Das Präsidium hat die Delegiertenversammlung über alle wichtigen, den Verband und dessen Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren und bei wichtigen Planungen und Vorhaben frühzeitig über die Ansichten und Vorstellungen des Präsidiums und laufend über den Stand der Verhandlungen zu informieren. 5. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Sitzungen der Mitglieder teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Rederecht zu erteilen. 6. Ein Mitglied des Präsidiums kann bei grober Pflichtverletzung von der Delegierten- versammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine hierfür eigens einberufene Delegierten- versammlung prüfen lassen. Die Abberufung des Präsidenten kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Delegiertenversammlung erfolgen und dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder der Delegiertenversammlung. § 22 Schiedsgerichtsbarkeit 1. Für Entscheidungen von Streitfällen im SVD ist ausschließlich das Schiedsgericht zuständig. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Rechtsordnung. 2. das Schiedsgericht ist kein Organ des SVD. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. 3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind bei ihrer Entscheidung an die Satzung und Ordnungen des SVD und des materiellen Rechts gebunden. 4. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes arbeiten ehrenamtlich und müssen unabhängig sein. § 23 Kassenprüfung und Revision Der/die gemäß § 19 gewählten Kassenprüfer übernehmen im Auftrag und im Interesse der Mitglieder Kontroll- und Überwachungsaufgaben innerhalb des Verbandes. Er/sie führen Ordnungsmäßig- Zweckmäßig- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch. Zu seinen/Ihren Aufgaben gehören insbesondere die Prüfung: 1. der laufenden Kassenvorgänge und Belege, 2. der ordnungsmäßigen Abwicklung von Geschäftsvorgängen hinsichtlich der Einhaltung der Finanzordnung 3. ob sich die Ausgaben im Rahmen der Beschlüsse der Delegierten- versammlung und des Präsidiums bewegen. 4. ob die vom SVD durchgeführten Maßnahmen hinsichtlich Einnahme- und Ausgabeverhalten wirtschaftlich zu vertreten sind 5. ob die tatsächlichen Ausgaben im Einklang mit dem Haushaltsvoranschlag stehen 6. ob die Finanzmittel zum Wohle aller Mitglieder eingesetzt wurden 7. ob der SVD seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Im Rahmen ihrer Aufgaben erhalten der/die Kassenprüfer Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen. Präsidiumsmitglieder haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich und müssen unabhängig sein. Den Kassenprüfern ist auf ihr Verlangen direktes Vortragsrecht vor dem Präsidium zu gewähren. Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Allgemeine Schlussbestimmungen § 24 Verfahren bei Wahlen und Beschlussfassungen 1. Jede nach Satzung erforderliche Wahl hat für jedes Amt einzeln und geheim durch Stimmkarte zu erfolgen. Steht für ein Bewerber zur Verfügung, kann auf Antrag die Wahl durch Handzeichen in offener Abstimmung erfolgen. 2. Gewählt werden kann für ein Amt nur, wer persönlich anwesend ist bzw. vorher seine/ihre Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl werden die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu einem zweiten Wahlgang zugelassen. 3. Bei Wahlen ist das Präsidium nicht stimmberechtigt 4. Beschlüsse der Organe des SVD werden bis auf den in Ziffer 5 genannten Sonderfall mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 5. Beschlüsse über Satzung Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder geheim durch Stimmkarten. Auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. 7. Beschlüsse können nur über Tatbestände gefasst werden die in der Tagesordnung enthalten sind. 8. Beschlüsse sind in den Protokollen wörtlich wiedergegeben werden. 9. Protokollberichtigungsanträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt möglich. § 25 Doping Im Bereich des SVD ist die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport verboten und das Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. § 26 Gerichtsstand Gerichtsstand des Verbandes ist Riesa. § 27 Auflösung Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden und auch nur auf einer eigens dazu einberufenen Delegiertenversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des SVD oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Sportbund mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des Sumosports in Deutschland einzusetzen. Schlussbestimmung Die Satzung tritt durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 26.05.2002 in Kraft. Geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung Juni 2003 in Torgelow. |
sumo verband deutschland, letzte Aktualisierung 21.03.2009