sumo verband deutschland

 

Satzung

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Gebiet

Der Verband führt den Namen "Sumo  -Verband Deutschland e.V." abgekürzt "SVD"

Der SVD hat seinen Sitz in Riesa und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Riesa eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des SVD ist

1.  Sumo als moderne Selbstverteidigungssportart mit olympischen Bestrebungen sowie 

     im traditionellen Sinne als Körper- und Geisteskultur zu fördern und alle dafür 

     erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren 

2.  die Sumo - Landesverbände der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuschließen.

3.  die Betreuung seiner Mitglieder, die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen als 

     Mitglied in anderen Organisationen.

4. die Vertretung der Sportart Sumo in der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der SVD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die 

dem Zweck des SVD fremd oder Unverhältnismäßig hoch sind begünstigt werden. 

Der SVD bekennt sich zu den ideellen Werten des Sports, sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berichtet. Er ist politisch, religiös, ethnisch und weltanschaulich neutral.

§ 4 Aufgaben

Die Aufgaben des SVD erstrecken sich auf alle Belange des Sumosports in der Gesellschaft und bestehen insbesondere in:

1. der Erarbeitung und Förderung von Konzepten zur Weiterentwicklung und Verbreitung der 

    Sportart Sumo in Theorie und Praxis

2. der Förderung des Leistungs-, Breiten und Freizeitsportes

3. der Organisation und Durchführung eines geregelten Sportbetriebes auf Grundlage der in 

    dieser Satzung festgelegten Ordnungen

4. der Entwicklung eines geeigneten Graduierungswesens und dessen Durchführung

5. der planmäßigen Schulung und Weiterbildung von Aktiven, Trainern,  Übungsleitern und  

    Kampfrichtern auf Bundesebene

6. der Förderung der allgemeinen, sportlichen und überfachlichen Jugendarbeit

7. der Präsentation durch Vorführungen wie Publikationen in der Presse, im Fernsehen 

    und in anderen Medien

8. der Förderung der Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes

9. der Vertretung der deutschen Sumosportinteressen gegenüber nationalen und internationalen

    Organisationen und Behörden

10. der Verwaltung des Vermögens

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der SVD ist Mitglied in der Europäischen Sumo-Union und strebt die Aufnahme in den 

Deutschen Sportbund an. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann er Mitglied 

in weiteren Institutionen und Verbänden werden.

§ 6 Rechtsgrundlagen

1. Rechtsgrundlagen des SVD sind die Satzung und die Ordnungen, die die 

    Delegiertenversammlung zur Durchführung der Aufgaben des SVD beschließt bzw.

    bestätigt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

    Der SVD gibt sich zu diesem Zweck:

1.1 eine Geschäftsordnung

1.2 eine Finanz und Gebührenordnung

1.3 eine Sport- und Jugendordnung

1.4 eine Ausbildungs- und Graduierungsordnung

1.5 eine Kampfrichterordnung

1.6 eine Rechtsordnung

1.7 eine Ehrenordnung

Soweit der SVD keine eigenen Ordnungen nach 1.3 -1.5 beschlossen hat, kommen 

die entsprechenden Ordnungen der internationalen Sumo-Föderation zur Anwendung.

2. Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Delegiertenversammlung mit 

    einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Ordnungen können durch das  Präsidium 

    vorläufig in Kraft gesetzt werden. Sie müssen in diesem Fall auf der nächsten    

    Delegiertenversammlung bestätigt werden, ansonsten verlieren sie zu diesem Termin 

    ihre Rechtsgültigkeit

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann bestehen

. als ordentliches Mitglied

. als außerordentliches Mitglied

. als Ehrenmitglied

2. Als ordentliche Mitglieder können nur Landesverbände aufgenommen werden, die die in 

    §2 genannten Ziele verfolgen, als gemeinnützig anerkannt und im Vereinsregister des 

    örtlich zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind. Landesverbände sind unmittelbare 

    Mitglieder, deren Untergliederungen mittelbare Mitglieder.

3. Als außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Verbände und Gemeinschaften 

    aufgenommen werden, die an der Förderung des Sumosports interessiert sind

4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in hervorragender Weise 

    um den Aufbau des Sumosports in Deutschland verdient gemacht haben

§ 9 Aufnahme

Landesverbände beantragen die Aufnahme schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet das 

Präsidium des SVD unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten ordentlichen Delegierten-

versammlung. Für jeden Landesverband kann nur ein Landesfachverband aufgenommen werden. 

Über Ausnahmen entscheidet die Delegiertenversammlung. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung sowie die Ordnungen des SVD als verbindlich an.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, 

jedoch nicht vor Zahlung der in der Finanz- und Gebührenordnung festgelegten Aufnahmegebühr.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Aufnahme suchenden Landesverband das Recht 

der Anrufung der Delegiertenversammlung zu.

Außerordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Delegiertenversammlung aufgenommen werden.

§ 10 Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten

Das Präsidium kann bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sumosports 

Ehrenmitglieder ernennen. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des 

Präsidiums bei außerordentlichen Verdiensten um die Förderung des Sumosports in 

Deutschland ein Ehrenmitglied zum Ehrenpräsidenten ernennen. Es dürfen nicht mehr 

als zwei Ehrenmitglieder gleichzeitig als Ehrenpräsident  fungieren. Ehrenpräsidenten 

haben Sitz und Stimme im Präsidium.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den SVD unter Einhaltung einer 

    Kündigungsfrist von drei Monaten - jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres.

2. durch Ausschluss aus dem Verband durch das Präsidium. Gegen diesen Beschluss

    steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung des SVD Schiedsgerichtes zu. Letzte

    Berufungsinstanz nach Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist die Delegierten-

    versammlung des SVD, die endgültig entscheidet.

3. durch Auflösung.

§ 12 Ausschließungsgründe

Der Ausschluss von Verbandsmitgliedern gemäß § 11 ist nur möglich

1. wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder des SVD gröblich 

    verletzt worden sind

2. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwiderhandelt

3. wenn das Mitglied das Ansehen Des SVD schwer schädigt

4. wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen Verbindlichkeiten 

    gegenüber dem SVD im Rückstand und zweimal schriftlich gemahnt worden ist

5. wenn das Mitglied die Gemeinnützigkeit verliert.

Den Betroffenen ist vor Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 13 Rechte der Verbandsmitglieder

Die Mitglieder des SVD sind berechtigt:

1. durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht 

    an den Beratungen und Beschlüssen der SVD Delegiertenversammlung teilzu-

    nehmen und Anträge zu stellen.

2. die Wahrung und Förderung ihrer Interessen durch den SVD zu verlangen

3. die Beratung und Betreuung durch den SVD in Anspruch zu nehmen und an allen 

    Veranstaltungen des SVD nach Maßgabe der hierfür bestehenden Ordnungen und 

    Bestimmungen teilzunehmen.

§ 14 Pflichten der Verbandsmitglieder

Die Mitglieder des SVD sind  verpflichtet:

1. die Satzung en und Ordnungen des SVD sowie die vom Präsidium und auf den 

    Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen  bzw. umzusetzen.

2. nicht gegen die Interessen des SVD und seiner Mitglieder zu handeln

3. die Zahl ihrer Mitglieder sowie die Zusammensetzung  ihres Präsidiums bis zum 1.2. 

    des laufenden Jahres zu melden und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten

§ 15 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung beschlossen und in 

der Finanz- und Gebührenordnung verankert. Mitliedern, die unverschuldet in eine finanzielle 

Notlage geraten sind kann der Beitrag für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen 

werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet das Präsidium. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 16 Organe

Die Organe des SVD sind

1. die Delegiertenversammlung

2. der Vorstand

§ 17 Zusammensetzung

Die  Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SVD. Ihr obliegt die 

Beschlussfassung und Kontrolle in allen SVD - Angelegenheiten.

Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des SVD satzungsgemäß zustehenden Rechte 

werden auf der Delegiertenversammlung durch Beschlussfassung der anwesenden 

Stimmberechtigten wahrgenommen.

Die  Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

1. den Mitgliedern des SVD Präsidiums

2. den Delegierten der Mitgliedsverbände, die sich spätestens vor Beginn der 

    Delegiertenversammlung durch offizielle schriftliche Bestätigung  ihres Landesverbandes 

    auszuweisen haben. Die Anzahl der Delegierten pro Landesverband richtet sich nach der 

    zum 1.2. des laufenden Jahres erfolgten Mitgliedsmeldung in

    folgender Staffelung:

-  2 Delegierte für die ersten fünf Mitgliedervereine

-  1 Delegierter für jeden weiteren Mitgliedsverein

    Bei fehlender satzungsgemäßer Mitgliedsmeldung ruht das Stimmrecht

3. den Ehrenmitgliedern des SVD

4. jeweils einem Aktivensprecher Männer und einer Aktivensprecherin Frauen

Jeder Stimmberechtigte nach § 17 Abs. 1,3 und 4 hat eine Stimme. Das gilt auch für in doppelter Funktion Anwesende. Jeder bzw. jede Delegierte nach § 17 Abs. 2 muss Mitglied  des von ihm/ihr vertretenen Landesverbandes sein.

Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, das sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet - es sei denn, das gemäß § 15 Stundung oder Erlass gewährt wurde. Stimmrechtsübertragungen von einer Stimme pro Delegierten innerhalb des Landesverbandes sind möglich und durch schriftliche Vollmacht des vertretenen Vereins lt. Mitgliedsmeldung vor Beginn 

der Delegiertenversammlung nachzuweisen.

Außer den stimmberechtigten Mitgliedern haben der Vorsitzende des Schiedsgerichtes und die Kassenprüfer Rederecht.

Die Delegiertenversammlung kann weiteren Gästen Rederecht erteilen.

§ 18 Zusammentreten und Fristen

1. Eine ordentliche SVD - Delegiertenversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte 

    statt. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten und/oder Vizepräsidenten mit 

    einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

2. Anträge müssen dem Präsidium spätestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung 

    schriftlich eingereicht sein. Antragsberechtigt sind SVD - Mitglieder und das SVD 

    Präsidium. Die Anträge müssen sämtlichen Mitgliedern des SVD spätestens 2 Wochen 

    vor der Versammlung schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Dringlichkeitsanträge 

    können bis zur Eröffnung  der Versammlung schriftlich eingebracht werden, wenn die 

    Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Dringlichkeitsanträge   

    auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

3. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Präsidium nach den für 

    ordentliche Delegiertenversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen, 

    wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

4. Die  Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen 

    wurde und die Mehrheit der Stimmberechtigten vertreten sind. Ist keine Mehrheit 

    gegeben, ist erneut eine Delegiertenversammlung einzuberufen. In der Einladung ist 

    ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Delegiertenversammlung ohne Rücksicht 

    auf die Anwesenheit beschlussfähig ist.

5. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 

    Protokollführer/in und dem Präsidenten/in zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern 

    und dem Präsidium innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Delegiertenver-

    sammlung zuzustellen.

§ 19 Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben

1. über grundsätzliche Fragen des Sumo zu beraten und zu beschließen

2. die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über sie 

   zu beraten

3. die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu verabschieden

4. über die Entlastung des Präsidiums zu beschließen

5. die Mitglieder des Präsidiums nach § 20 Nr. 1.1 bis 1.10 zu wählen

6. zwei Kassenprüfer zu wählen

7. die Mitglieder des Schiedsgerichtes zu wählen

8. den Haushaltsplan für das nächste Jahr zu beschließen

9. Mitgliedsbeiträge festzusetzen:

10. über Satzung Änderungen und Änderungen der Finanz- und Gebührenordnung zu 

     beraten und zu beschließen

11. Ordnungen gem. § 5 zu beschließen

12. Anträge zu beraten und  beschließen

13. über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes zu beraten und zu 

     beschließen

14. Ehrenpräsidenten zu ernennen

15. den Ort der nächsten Delegiertenversammlung festzulegen

16. die Zustimmung zu Rechtsgeschäften nach §181 BGB zu erteilen

Präsidium und Vorstand

§ 20 Zusammensetzung

1. das Präsidium besteht aus:

1. dem/der Präsident/in

2. dem/der Vizepräsident/in Finanzen und Sport

3. dem/der Schatzmeister/in

4. dem/der Sportreferent/in

5. dem/der Jugendreferent/in

6. dem/der Lehr- und Prüfungsreferent/in

7. dem/der Kampfrichterreferent/in

8. dem/den Ehrenpräsidenten/innen

2. Das Präsidium mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten wird auf die Dauer von vier 

   Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Sämtliche Präsidiumsmitglieder 

   arbeiten ehrenamtlich.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in der/die Vizepräsident/in  

    und der/die Schatzmeister/in. Der Verband wird für Zwecke der erforderlichen 

    Eintragungen in das Vereinsregister durch seinen Präsidenten oder seinen 

    Vizepräsidenten vertreten, wobei jeder einzeln vertretungsberechtigt ist. Über die 

    Konten des Verbandes Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister im Rahmen des 

    von der Delegiertenversammlung genehmigten Haushaltsplans und der vorhandenen 

    Mittel einzeln verfügen. Alle weiteren Rechtsgeschäfte mit Außenwirkung sind für den 

    SVD nur bindend wenn gemeinsam mit dem Präsidenten noch ein weiteres 

    Vorstandsmitglied tätig wird und ein entsprechender Präsidiumsbeschluss vorliegt. 

    §181 BGB ist zu beachten.

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums endet mit Neuwahl auf der 

    Delegiertenversammlung. Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsperiode aus, 

    so ergänzt sich das Präsidium unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten 

    Delegiertenversammlung.

§ 21 Rechte und Pflichten des Präsidiums

Das Präsidium erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen 

und  nach Maßgabe der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse.

1. Das Präsidium ist zuständig für die Beschlussfassung über Geschäftsführung und 

    Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung und Organisation des SVD. Einzelheiten 

    regelt die Geschäftsordnung. Es erstattet auf der Delegiertenversammlung Bericht und 

    legt die Haushaltspläne vor. Das Präsidium tritt zweimal jährlich zusammen. 

    Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung 

    durch den Präsidenten und /oder Vizepräsidenten. Das Präsidium ist einzuberufen wenn 

    dies schriftlich fünf seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. 

    Erfolgt die Einberufung  nicht binnen 14 Tagen nach Antragstellung können die 

    Antragsteller das Präsidium selbst einberufen. Über die Sitzungen und deren Beschlüsse 

    ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu 

    unterzeichnen ist. Es ist den Präsidiumsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen zur 

    Verfügung zu stellen.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des SVD und verwaltet das Verbandsvermögen 

    entsprechend den Beschlüssen des Präsidiums. Dem Schatzmeister obliegen hierbei 

    insbesondere die Überwachung der einnahmen und Ausgaben und die 

    Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Jährlich hat eine Kassenprüfung stattzufinden. 

    Der Präsident hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der SVD seinen 

    steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Vorstand berichtet dem 

    Präsidium auf den Präsidiumssitzungen über den Stand der Rechtsgeschäfte des SVD.

3. Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse 

    erarbeiten Konzeptionen, Ordnungen und sonstige Vorlagen für das Präsidium.

4. Das Präsidium hat die  Delegiertenversammlung über alle wichtigen, den Verband und

    dessen Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren und bei wichtigen 

    Planungen und Vorhaben frühzeitig über die Ansichten und Vorstellungen des 

    Präsidiums und laufend über den Stand  der Verhandlungen zu informieren.

5. Die  Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Sitzungen der Mitglieder 

    teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Rederecht zu erteilen.

6. Ein Mitglied des Präsidiums kann bei grober Pflichtverletzung von der Delegierten-

    versammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung 

    binnen einer Frist von einem Monat durch eine hierfür eigens einberufene Delegierten-

    versammlung prüfen lassen. Die Abberufung des Präsidenten kann nur durch eine eigens 

    hierfür einberufene Delegiertenversammlung erfolgen und dieser Beschluss bedarf der 

    Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder der Delegiertenversammlung. 

§ 22 Schiedsgerichtsbarkeit

1. Für Entscheidungen von Streitfällen im SVD ist ausschließlich das Schiedsgericht 

   zuständig. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Rechtsordnung.

2. das Schiedsgericht ist kein Organ des SVD. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind   

    unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind bei ihrer Entscheidung an die Satzung und 

    Ordnungen des SVD und des materiellen Rechts gebunden.

4. Das Schiedsgericht  setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, 

    die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes   

    arbeiten ehrenamtlich und müssen unabhängig sein.

§ 23 Kassenprüfung und Revision

Der/die gemäß § 19 gewählten Kassenprüfer übernehmen im Auftrag und im Interesse der 

Mitglieder Kontroll- und Überwachungsaufgaben innerhalb des Verbandes. Er/sie  führen Ordnungsmäßig- Zweckmäßig- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch.

Zu seinen/Ihren Aufgaben gehören insbesondere die Prüfung:

1. der laufenden  Kassenvorgänge und Belege,

2. der ordnungsmäßigen Abwicklung von Geschäftsvorgängen hinsichtlich der 

    Einhaltung der Finanzordnung

3. ob sich die Ausgaben im Rahmen der Beschlüsse der Delegierten-

    versammlung und des Präsidiums bewegen.

4. ob die vom SVD durchgeführten Maßnahmen hinsichtlich Einnahme- und 

    Ausgabeverhalten wirtschaftlich zu vertreten sind

5. ob die tatsächlichen Ausgaben im Einklang mit dem Haushaltsvoranschlag 

    stehen

6. ob die Finanzmittel zum Wohle aller Mitglieder eingesetzt wurden

7. ob der SVD seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Im Rahmen ihrer Aufgaben erhalten der/die Kassenprüfer Einsicht in alle diesbezüglichen 

Unterlagen. Präsidiumsmitglieder haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 

Die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich und müssen unabhängig sein. Den Kassenprüfern 

ist auf ihr Verlangen direktes Vortragsrecht vor dem Präsidium zu gewähren. Über das 

Ergebnis  der Kassenprüfungen ist der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 24 Verfahren bei Wahlen und Beschlussfassungen

1. Jede nach Satzung erforderliche Wahl hat für jedes Amt einzeln und geheim durch 

    Stimmkarte zu erfolgen. Steht für ein Bewerber zur Verfügung, kann auf Antrag die 

    Wahl durch Handzeichen in offener Abstimmung erfolgen.

2. Gewählt werden kann für ein Amt nur, wer persönlich anwesend ist bzw. vorher 

    seine/ihre Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat. Gewählt ist, 

    wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere 

    Kandidaten zur Wahl werden die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu 

    einem zweiten Wahlgang zugelassen.

3. Bei Wahlen ist das Präsidium nicht stimmberechtigt

4. Beschlüsse der Organe des SVD werden bis auf den in Ziffer 5 genannten Sonderfall 

    mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. 

    Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit 

    bedeutet Ablehnung.

5. Beschlüsse über Satzung Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der 

    anwesenden Stimmberechtigten.

6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder geheim durch Stimmkarten. 

    Auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.

7. Beschlüsse können nur über Tatbestände gefasst werden die in der Tagesordnung 

    enthalten sind.

8. Beschlüsse sind in den Protokollen wörtlich wiedergegeben werden.

9. Protokollberichtigungsanträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt möglich.

§ 25 Doping

Im Bereich des SVD ist die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport verboten und 

das Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen.

§ 26 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Verbandes  ist Riesa.

§ 27 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden und auch nur auf einer eigens dazu einberufenen Delegiertenversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des SVD oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Sportbund mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des Sumosports in Deutschland einzusetzen.

Schlussbestimmung

Die Satzung tritt durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 26.05.2002 in Kraft.

Geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung Juni 2003 in Torgelow.        

sumo verband deutschland, letzte Aktualisierung 21.03.2009